Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB)
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge und bedürfen somit nicht nochmals einer Einbeziehung. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Allgemeine Bestimmungen
Mündliche Vereinbarungen und Bestellungen werden nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
Die in Prospekten, Katalogen Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Maßangaben , Gewichte, Materialbezeichnungen und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich erklärt wurden.
3. Preise, Preisanpassungen und Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro. Die Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden zusätzlich berechnet.
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung (mehr als 10 % zu den vereinbarten Preisen) der Lohn, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Sollte die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung auf unserem Konto eingegangen sein, wird ein Skonto von 2 % gewährt.
Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert ist unser Partner dennoch verpflichtet die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
Der Zahlungsverzug tritt entsprechend § 286 Abs. 3 BGB ein.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 11 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung weiterer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
4. Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
6. Muster und Fertigungsmittel
Die Herstellungskosten für Muster oder Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden nur in Rechnung gestellt, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Beendet der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit, hat er uns die bis dahin entstanden Kosten zu erstatten, Zug um Zug gegen Übergabe der teilweise oder schon vollständig hergestellten Muster oder Fertigungsmittel.
Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Muster oder Fertigungsmittel werden innerhalb der vereinbarten Standzeiten von uns getragen.
Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bereits bezahlt hat, bis zur Abwicklung des Vertrages in unserem Besitz. Mit Ablauf der Standzeiten ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen.
Verlangt der Partner keine Herausgabe dürfen abnehmerbezogene Muster oder Fertigungsmittel von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Partners unentgeltlich für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
7. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab unserem Werk in Oschersleben. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Für den Fall, dass nach der Auftragsbestätigung noch konstruktionsbedingte Details zu ändern sind, beginnt die Lieferfrist mit diesseitiger Bestätigung der vorgenommenen konstruktiven Änderungen.
Teillieferungen sind nur zulässig und gesondert in Rechnung zu stellen, wenn dies vereinbart ist.
8.Versand und Gefahrübergang
Wird die Ware von uns als Versandbereit gemeldet, hat der Partner diese unverzüglich zu übernehmen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Partner über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Ist nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt ab dem vierten Tag der Meldung der Versandbereitschaft, die Ware nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Partners an diesen zu versenden oder zu lagern. In diesem Fall wählen wir das Transportmittel, den Transportweg oder die Art der Einlagerung.
9. Lieferverzug
Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
Der Partner ist berechtigt diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns fristwahrend nachkommt. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den Dritten zu stehen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach Abtretung sind wir berechtigt, die Forderung gegen den Dritten einzuziehen. Hierzu behalten wir uns vor, die Forderung des Partners gegen den Dritten selbst einzuziehen, sobald der Partner mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
Der Partner darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten Frist von 14 Tagen zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt: die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent so sind wir auf Verlangen des Partners zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Gewährleistung
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den technischen Vereinbarungen. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 8.
Garantien erhält der Partner auf von uns gelieferte Ware nur, soweit dies vereinbart ist.
Für Mängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sie beginnt mit Ablieferung der Ware an den Besteller oder Abnahme der Ware durch den Besteller.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 3 BGB (Arglist), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 3 BGB (Arglist) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
Tritt während der Gewährleistungszeit ein Mangel auf, ist dieser unverzüglich anzuzeigen und uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Wenn der Partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung versucht den Mangel selber zu beseitigen, verliert er sowohl den Anspruch auf Mangelbeseitigung als auch eines darüber hinausgehenden Schadensersatz.
Bei Vorliegen eines Mangels bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern Ersatz.
Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.
12. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung des Partners gegen uns ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grober fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
13. Höhere Gewalt
Arbeitskämpfe, Unruhen, Katastrophen, behördliche Maßnahmen, das Unvorhersehbare Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Schlussbestimmungen
Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache und unter Zugrundelegung des metrischen Systems, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Vertragsänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Die LSB behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern. Die erfolgten Änderungen werden bei laufenden Geschäftsbeziehungen dem Vertragspartner unverzüglich durch die LSB in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sollte der Vertragspartner durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhebliche benachteiligt sein, so ist er berechtigt den Vertrag per Inkrafttreten der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der Änderung.
Die LSB verweist darauf, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Partner erhaltenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von der LSB oder beauftragten Dritten bearbeitet und gespeichert werden. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Partner mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Partner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll nach den Vorgaben der gesetzlichen Änderung oder der Rechtsprechung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Gültig ab dem 01.07.2018 |